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Impressum

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Im Zuge des am 24. März 2021 beschlossenen Tabakmodernisierungsgesetzes, welches ab dem 01.07.2022 in Kraft tritt, haben auch wir Vorbereitungen getroffen, um die neue Gesetzeslage umzusetzen. Eine wichtige Änderung für uns ist das Aufbringen der Steuerbanderole (1,60€ netto ab dem 01.07.2022) auf unseren Produkten. Die Herausforderung besteht darin, dass die Steuerbanderole (analog den Zigaretten) an der äußeren Verpackung aufgebracht werden muss, damit diese durch z.B. einen Prüfer oder Kontrolleur problemlos identifiziert werden kann. Ein weiterer Punkt ist, dass ein Steuersiegel zwangsläufig bei der Öffnung des Produkts zerstört werden muss. Ebenso muss das Steuersiegel, vor äußeren Beschädigungen geschützt werden. Aktuelle Grundmodelle von handelsüblichen Umkartons, können dies nicht ohne weiteres leisten. Daher haben wir uns entschieden, unser Produkt egogreen ab dem Jahr 2022, ohne Umkarton auszuliefern.

Gebrauchs-/und Aufbewahrungsinformation

Nachfüllflasche für nachfüllbare E-Zigaretten (E-Liquid)

Gebrauchsanleitung 

Stellen Sie sicher, dass es sich bei Ihrer E-Zigarette um ein nachfüllbares Modell handelt. Die Befüllung erfolgt je nach Modell unterschiedlich, beachten Sie daher unbedingt die Gebrauchsanleitung Ihrer E-Zigarette.

Öffnen Sie den Flaschendeckel (Kindersicherung, „Drücken und Drehen“) und stellen die geöffnete Flasche in unmittelbarer Nähe bereit. Ein versehentliches Auslaufen ist nicht möglich, auch sollte die Flasche umfallen.

Zum Befüllen setzen Sie die Applikatoren Spitze der Nachfüllflasche gemäß der Gebrauchsanleitung Ihrer E-Zigarette ein bzw. an. Drücken Sie die Flasche (ggf. mehrmals) kräftig, bis der gewünschte bzw. maximale Füllstand (gemäß deren Gebrauchsanweisung) erreicht ist. Verschließen Sie die Flasche nach dem Befüllen Ihrer E-Zigarette abschließend wieder sorgfältig mit dem Deckel. Bei Fragen wenden Sie sich am besten bitte zunächst an den Fachhandel.

Aufbewahrung / Lagerung

Außerhalb der Reichweite von Kindern, Jugendlichen und Tieren aufbewahren.

Nachfüllflasche verschlossen, dunkel und kühl aufbewahren – Nicht direktem Sonnenlicht aussetzen!

Bei richtiger, insbesondere luftdichter und sonnenfreier Lagerung, ist das Produkt mehrere Jahre haltbar, mindestens jedoch 2 Jahre. Eine gleichmäßige Abdunkelung oder leichte Geschmacksveränderungen nach langer Lagerung, ist normal. Eine Trübung oder ein starker chemischer Geruch dagegen, ist ein Hinweis darauf, dass das Produkt nicht mehr verwendet werden kann (Gesundheitsgefahr!)

Warnhinweise

Nicht verwenden bei Herz-, Kreislauf- oder Lungenkrankheiten, während Sie Nikotinersatzpräparate (z.B. Nikotinpflaster) anwenden,  wenn Sie auf einen der Inhaltsstoffe allergisch reagieren oder  wenn Sie schwanger sind oder stillen.

Bei extrem übermäßigem Konsum oder versehentlichem Verschlucken können u.a.  Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Krämpfe oder Schweißausbrüche auftreten. Stellen Sie den Konsum bei solchen Symptomen umgehend ein.

Bei versehentlichem Verschlucken größerer Mengen können unter Umständen, insbesondere bei Kindern, solche Symptome lebensbedrohliche Ausmaße annehmen. Rufen Sie bei Verschlucken daher umgehend einen Arzt (mögl. Nikotinvergiftung).  Hinweis: Wenige Tropfen sind noch keine bedenkliche größere Menge. Bei versehentlichem Kontakt mit der Haut mit Wasser und ggf. Seife abspülen; sehr selten treten leichte Hautirritationen auf, weitere gesundheitliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit

Langfristige Auswirkungen: Es liegen noch keine abschließenden Erkenntnisse zu möglichen langfristigen gesundheitlichen Gefahren und Auswirkungen vor. Langfristige Auswirkungen sind jedoch nicht auszuschließen. 

Kurzfrstige Auswirkungen: Ggf. vorübergehend moderate Erhöhung von Puls und Blutdruck. Der übermäßige Konsum kann zu vorübergehenden (reversiblen) Veränderungen des Geruchs- und Geschmacksempfindens führen. Eine stark schädigende Wirkung auf das ungeborene Kind oder Neugeborener über die Muttermilch durch das enthaltene Nikotin ist anzunehmen.

Suchterzeugende Wirkung

Es liegen – entgegen dem gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis der Packung – keine Hinweise auf eine besonders starke suchterzeugende Wirkung vor.  Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse (D.Nutt et.al 2007, Beluzzi et.al 2005, Rose/Corrigall 1997)  weisen  darauf hin, dass das Suchtpotential von Nikotin in Kombination mit im Tabak enthaltenen Stoffen oder Zusatzstoffen, sehr stark ist; als alleiniger Stoff hat Nikotin, jedoch ein durchaus vorhandenes, aber vergleichsweise sehr schwaches Suchtpotential.

Toxikologische Daten

E-Liquids sind nach behördlichen Angaben und nach der CLP-Verordnung von 0,25% -1,67% Nikotingehalt mit (H302 – gesundheitsschädlich bei Verschlucken) zu kennzeichnen. 

Mehrwert von Beipackzetteln bei e-Liquids

Grundsätzlich lässt sich über das Thema "Mehrwert" streiten, da entgegen der Gesetzgebung, viele Verbraucher eher "verunsichert" sind. Neben einfachen Gebrauchs-/ und Aufbewahrungsinformationen, findet man Warnungen zur suchterzeugenden Wirkung, Gegenanzeigen, toxikologische Daten und Nikotinabgabe pro Dosis. Einen Beipackzettel für handelsübliche Tabakzigaretten, findet man bis dato nicht. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Hinweise auf Gefahren und Dosierung sicherlich wichtig sind, allerdings wird der Umfang der Ausführung von vielen Herstellern und Nutzern eher als "überzogen" betrachtet. Mehrwert oder nicht? Der Gesetzgeber will hiermit eine weniger gesundheitsschädliche Alternative zur Zigarette, stark einschränken. 

Umweltschutz durch Einsparungen von unnötigem Papier

Im heutigen Zeitalter des Jahres 2022, wo die Corona Pandemie wütet und quasi ein Großteil der Bevölkerung seinen "Impfpass" auf dem Handy überall mit sich trägt, darf man doch davon ausgehen, dass selbiger auch in der Verfassung wäre, einen QR-Code auf der Flasche mit seiner OnBoard Kamera des Handys zu scannen und sich bei Bedarf den Inhalt des Beipackzettels durchzulesen. Im Bereich der Pharmaindustrie wird in "Projekten" und "Testläufen" bereits auf Hochtouren daran gearbeitet, dass ein "Beipack" in Form eines "Papier-Zettels" durch einen QR-Code, ersetzt werden kann. Auch wir denken, dass dies unter Berücksichtigung von Umweltaspekten, durchaus Berechtigung hat und viele Tonnen Papier einsparen kann.